Meistens bedarf es der beglaubigten Übersetzung von Personenstandsurkunden und anderen Dokumenten, wie z.B.:
Beschluss, Bescheid, Gerichtsurteil, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Ausbürgerungsurkunde, Namenänderungsbescheid, Scheidungsurteil, Rentenbescheid, Sterbeurkunde, Führerschein, Nachlassbeschluss, Testamentschreiben, Vaterschaftsanerkennung, Schulzeugnis, Diplomurkunde, Auszug aus dem Handelsregister, Arbeitsvertrag, Kaufvertrag u.ä.
Verlangen die Behörden eine beglaubigte Übersetzung (oder amtlich beglaubigte Übersetzung) von Ihnen, dann muss die Übersetzung von einem Übersetzer angefertigt werden, der gerichtlich beeidigt (beeidet/vereidigt) ist und der die Übereinstimmung von Original(Urschrift) und Übersetzung mit seinem Siegel und Unterschrift bescheinigt. Die Gerichtsdolmetscher werden im Bundesland Berlin vom Landgericht, in manchen anderen Bundesländern vom Oberlandesgericht, ernannt. Mehr zu beglaubigten Übersetzungen erfahren Sie hier.
Die von mir beglaubigten Übersetzungen sind weltweit, besonders in allen deutschsprachigen sowie in den Ländern Ex-Jugoslawiens als amtliche Übersetzung gültig/anerkannt.
Der Mindestpreis für einen Übersetzungsauftrag beträgt 25 €. Für die Entschädigung von Gerichtsdolmetschern- und Übersetzern ist das JVEG maßgeblich. Danach beträgt der Zeilenpreis (55 Schreibmaschinenanschläge je Zeile) mindestens 1,55 € bzw. 1,75 bis max. 2,05 € für beglaubigte Übersetzungen. Stundenhonorar beträgt danach 70 €. Diese Festpreise gelten vor allem für die Gerichtsbarkeit und Verwaltungswesen. Einen kurzen Kommentar zu der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Novellierung des JVEG findet man hier.
Ansonsten unterliegen die Preise dem Gebot der freien Marktwirtschaft - der Preis ist also Verhandlungssache. Den genauen Preis erfahren Sie nach meiner Einsicht in das Originaldokument, das Sie mir jederzeit als Kopie, Scan oder Fax vertrauensvoll und unverbindlich zusenden können, damit ich Ihnen ein kostenloses Angebot erstellen kann.Nein. PDF-Dokumente sind von mir erwünscht, meistens erhalte ich das Dokument eingescannt als PDF/Fax/Kopie. Als staatlich anerkannter und ermächtigter Gerichtsübersetzer bescheinige ich lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung, die Vorlage des Originaldokuments ist bei mir nicht notwendig, es sei denn, Sie oder der Endabnehmer/Behörde der beglaubigten Übersetzung verlangen ausnahmsweise ausdrücklich von mir, dass das Originaldokument zusammen mit der beglaubigten Übersetzung angeheftet/angenietet wird - in diesem Falle (eher Ausnahme als Regel!) sollten Sie mir das Originaldokument per Post (0,58 €) oder per Einschreiben (2,15 €) zusenden.
Normalerweise wird von mir fast immer nur eine Kopie des Originaldokuments samt Übersetzung angeheftet/angenietet. Das Originaldokument legen Sie zusammen mit der beglaubigten Übersetzung dem Endabnehmer/Behörde vor, damit bei Bedarf die Echtheit/Abgleich des Originaldokuments mit der im Anhang der beglaubigten Übersetzung befindlichen Ablichtung des Originaldokuments nachgeprüft werden kann. So verfügen Sie weiterhin über das unversehrte Originaldokument, das Sie bei Bedarf auch in Zukunft evtl. anderweitig verwenden können.
Ausnahme: Vorlage des Originals kann beispielsweise notwendig sein, wenn eine bestimmte Urkunde vom Landgericht mit einer Apostille legalisiert werden muss oder wenn es der Endabnehmer ausdrücklich verlangt, dass das Originaldokument physisch mit der beglaubigten Übersetzung verbunden sein muss.
Sie überweisen mir den Betrag auf mein Konto; Ihre beglaubigte Übersetzung erhalten Sie per Post auf die von Ihnen angegebene Zustellanschrift innerhalb von zwei bis drei Werktagen nach Auftragserteilung.
Einen beeidigten (vereidigten) Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer brauchen Sie, wenn es sich um Schriftstücke für amtliche Zwecke bzw. Urkunden handelt. Ein beeidigter Dolmetscher darf für Sie offiziell bei Ämtern, Behörden, Gerichten, Notaren und bei der Polizei dolmetschen. Die amtliche Bezeichnung der Beeidigung kann je nach Bundesland unterschiedlich sein, wird aber in ganz Deutschland und im Ausland, unabhängig des Wohnortes des Dolmetschers/Übersetzers, von allen Behörden und Ämtern anerkannt
z. B.:
allgemein beeidigter Übersetzer
ermächtigter Übersetzer
öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
beeidigter/vereidigter Dolmetscher
Hier können Sie die Liste mit der Bezeichnung der Beeidigung je nach Bundesland herunterladen.
Der ermächtigte Übersetzter übersetzt die Urkunden nach der ISO-Norm 9:1995.
ISO ist ein internationaler Standard für die wissenschaftliche Transliteration von Buchstaben in Lateinische oder wieder zurück, mithilfe diakritischer Zeichen.
Die beeidigten/vereidigten/ermächtigten/öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Deutschland von Landgerichten offiziell ernannt. Da Gerichtsbarkeit in Deutschland Ländersache ist, unterscheiden sind die offiziellen Bezeichnungen für Dolmetscher und Übersetzer von Land zu Land (s. ). So heißt die offiziell geschützte Berufsbezeichnung der Dolmetscher und Übersetzer im Bundesland Berlin: Für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer
Im Regelfall leider nicht. Sie reicht für die Erstanmeldung nach der Einreise. Später wird aber von einem in Deutschland ansässigen beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung erforderlich.
Wenn Sie ein Dokument für das Ausland brauchen, soll es legalisiert werden. Zuerst wird das Dokument von der zuständigen Behörde beurkundet. Dann durch das Konsulat des Ziellandes legalisiert werden. Die Urkunde wird von einem beeidigten Übersetzer übersetzt. Anschließend wird das Dokument beim Landgericht am Firmensitz des Übersetzers mit einer Apostille versehen und ebenso durch das Konsulat des Ziellandes zusätzlich legalisiert werden. In Berlin kann Ihr Dokument mit der Apostille in deutscher, englischen und französischen Sprache legalisiert werden.
Die Apostille in deutscher Sprache kostet – 20 Euro pro Dokument.
Apostille auf Dokumente, die von den Behörden und Ämtern in Berlin ausgestellt worden sind, können Sie unter folgender Adresse bekommen: Landesamt für Bürger- und Ordnungs- angelegenheiten I, Friedrichstr. 219, 10958 Berlin, Tel. 030/90269 – 0
Öffnungszeiten: Mo. 08.00 – 15.00, Di. 11.00 – 18.00, Do. 11.00 – 18.00, Fr. 08.00 – 13.00
Anfahrt: U6 Kochstr., Bus 248 Jüdisches Museum
Bearbeitungszeit: sofort
Die Apostille in deutscher Sprache kostet – 13 Euro pro Dokument.
Es ist also zu unterscheiden zwischen a) Apostille auf die Urkunde vom Gericht, b) Apostille auf die Urkunde von einer Verwaltungsbehörde (Führungszeugnis u.ä.) und der c) Apostille vom Landgericht auf notarielle Schriftstücke und/oder beglaubigte Übersetzungen vom Gerichtsdolmetscher.
Apostille auf Übersetzungen und notariell erstellte Urkunde können Sie unter folgender Adresse bekommen: Landgericht Berlin, Littenstr. 12-17, 10179 Berlin, 1. OG. Zi. 1603, Tel. 030/9023-2218, 030/9023-2217
Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 13, 14 – 15
Anfahrt: S/U Alexanderplatz, U2 Klosterstraße
Bearbeitungszeit: 1-2 Tage
Medizinische Zertifikate und ärztliche Attestemüssen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Ia legalisiert werden.
Gebühr: kostenfrei.
Vorbeglaubigung können Sie unter folgender Adresse bekommen: Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin, Zi. 4055, Tel. 030/9012-5211
Öffnungszeiten: Di./Fr. 9.00 – 12.00, Do. 15.00-18.00
Anfahrt: U 3, U7 Fehrbelliner Platz, Bus 101, 104, 115
Bearbeitungszeit: sofort
Ich kann gerne Ihre Übersetzungen für Sie beglaubigen (überglaubigen) lassen. Dafür wird eine zusätzliche Gebühr von 30 Euro netto pro Auftrag für die Legalisation beim Landgericht erhoben.
Das Dokument muss noch evtl. bei der Konsularabteilung der Botschaft vom Notar der Botschaft legalisiert werden!
Konsularabteilung der Republik Kroatien
Ahornstraße 4, 10787 Berlin, Tel.030/2191 5514, 030/2362 8955(Kons.), Telefax: 0049 30 2362 8965, 2362 8967(Kons.), info@kroatische-botschaft.de
Dienstzeiten der Botschaft:Montag - Freitag 9.00-17.00 Uhr
Öffnungszeiten der Konsularabteilung: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 9.00-13.00 Uhr, Dienstag 9.00-13.00 und 16.00-18.00 Uhr
Sprechzeiten der Botschaft: Mo., Mi., Fr. 09.00-12.45, Di. 14.00 –
Mehr zu Personenstandsurkunden aus Kroatien:
Botschaften von Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro
Kein Problem! Die bei mir angefertigten Übersetzungen werden mit der Zustimmung des Kunden fristlos in elektronischer Form aufbewahrt. Sie können mich jederzeit kontaktieren. Mit der Übersetzung ausgedruckte Ausfertigungen kosten je 7 Euro.
Ich drucke gerne Ihre Übersetzung auch später noch einmal aus. Zum späteren Zeitpunkt ausgedruckte Zweitausfertigung kostet 10 Euro je Dokument.
Fragen Sie gleich nach der Zweitausfertigung.
Das hängt von dem Land und jeweiligen Endabnehmer ab. Es ist immer am besten, bei der Ziellandbehörde/Endabnehmer nachzufragen.
Mehr Information bekommen Sie hier:
http://eu.mvp.hr/?mh=28&mv=273
Die Vollmachten können unter Umständen – nur für die jeweiligen Staatsangehörigen – von der jeweiligen Botschaft des Ziellandes ausgestellt werden. Allen Anderen bleibt der Weg zum Notar Ihrer Wahl nicht erspart. Nach meiner bisherigen Erfahrung hat sich erwiesen, dass die jeweiligen Ziellandbehörden die notariellen Vollmachten aus vielerlei Gründen bevor ziehen.
Der Notar überprüft Ihre Identität und beglaubigt Ihre Unterschrift. Dies wird eine „einfache Unterschriftbeglaubigung“ genannt und kostet bei den Berliner Notaren in aller Regel zw. 12 und 18 €. Dann erfolgt die beglaubigte Übersetzung der Vollmacht und des notariellen Beglaubigungsvermerks durch den vereidigten Gerichtsdolmetscher und Übersetzer. In vielen Fällen ist dies den Ziellandbehörden schon ausreichend, oft wird aber die sog. Legalisierung/Überbeglaubigung mit der Apostille von der nächsthöheren Instanz, hier in Berlin: Das Landgericht Berlin, verlangt. Mit dieser Apostille (s. unter Apostille) bescheinigt das Landgericht (im Namen von Deutschland), dass die Unterschriften und Siegelabdrücke des Notars und des Dolmetschers auf der Vollmacht samt Übersetzung echt sind.
Bei Bedarf erfolgt die Übersetzung der deutschen Apostille ins Kroatische/Serbische/Bosnische oder vice versa. Um auf Nummer sicher zu gehen, erfragen Sie bei Ihrer Ziellandbehörde, ob die Apostille für Ihre Vollmacht/Erklärung/Urkunde/Vertrag/Dokument benötigt wird oder nicht – damit ersparen Sie sich wertvolle Zeit und schonen Ihre Nerven.
Damit haben Sie eine offiziell beglaubigte Vollmacht/Erklärung/Urkunde/Vertrag/Dokument, das höchst offiziell legalisiert im Ausland(Im Zielland) akzeptiert werden muss.
Anders als Behörden können/dürfen Notare sogar Ihre Unterschrift dann beglaubigen, wenn Ihr Ausweis abgelaufen ist.
Bei der Erstellung der formal korrekten Vollmacht helfe ich Ihnen gerne.
Ja (noch), obwohl dieses Faktum selbst den meisten Notaren nicht ganz klar ist.
Beispiel: Ein Deutscher möchte von einem in Berlin lebenden Kroaten ein Grundstück oder Haus kaufen, welches er im vergangenen Urlaub in Kroatien persönlich begutachtet hat. Der Kaufvertrag kann selbstverständlich in Kroatien vor dem Notar abgewickelt werden, es ist aber auch möglich, diesen korrekt verfassten Kaufvertrag (zweisprachigen oder evtl. einsprachigen) vor einem Notar in Deutschland unterzeichnen zu lassen. In diesem Falle beurkundet der Notar lediglich die Unterschriften, da er als deutscher Notar keine Vollmachten für Grundbucheintragung in Kroatien vornehmen kann. Es muss nur noch eine Apostille vom Landgericht besorgt werden. Nach meiner bisherigen Erfahrung reichen diese Schritte (Notar, Apostille, Übersetzung) den kroatischen Grundbuchämtern, um Grundbucheintragung persönlich oder per Post vorzunehmen.
Anerkennung von Berufsabschlüssen, Zeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln
Die Anerkennung von ausländischen Berufs- und
Universitätsabschlüssen obliegt in Deutschland den
Bundesländern, gemäß der Faustregel: Bildung =
Ländersache. In Berlin ist dies die Zeugnisanerkennungsstelle
der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft,
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin-Mitte (Nähe
Alexanderplatz)(1. Etage).
Tel: (030) 90227 5232,
-5220 und -6987.
Sprechzeiten:
Persönliche
Sprechzeiten
montags und dienstags von 09:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags von 16:00 bis 18:00 Uhr
Telefonische
Sprechzeiten
montags und donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr
mittwochs von 10:00 bis 12:00 Uhr
Bürgerämter für amtliche Beglaubigungen
Montag
bis Freitag
9:00 bis 15:00 Uhr
Frankenstraße 210
90461
Nürnberg
Telefon: +49 30 1815-1111
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen prinzipiell nur mit einem erwachsenen Betreuer auf Reisen gehen. Doch auch dafür muss der Minderjährige wichtige Unterlagen und Dokumente im Gepäck haben. Dazu gehören:
Der Personal- oder Kinderausweis.
Bei Reisen außerhalb der EU ist ein gültiger Reisepass mitzuführen.
Die Krankenversicherungskarte muss dem Kind auf Reisen mitgegeben werden, wenn es ohne Eltern unterwegs ist.
Eine Reisevollmacht der Sorgeberechtigten ist immer bei Reisen ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person ratsam, bei Touren ins Ausland sogar Pflicht. So ist die Reisevollmacht für Minderjährige anzufertigen.
Bei der Ausstellung einer Reisevollmacht sind Sie an bestimmte Formvorschriften gebunden. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:
Die Reisevollmacht muss als schriftliche Einverständniserklärung so formuliert sein, dass sie ausdrücklich das Alleinreisen mit einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet.
Das Ziel der Reise und die Reisezeit, in der die Vollmacht ihre Gültigkeit besitzen soll, müssen angegeben sein.
Bereits ausgestellte Vollmachten ohne Angabe der Reisezeit sind ebenfalls zulässig (z.B. bei Wiederholungsfahrten). Bei der Gültigkeit ist hierbei jedoch zu beachten, dass die Vollmacht nicht älter als sechs Monate sein darf.
Vollständige Meldeanschrift, Kontaktdaten der Eltern (z.B. Telefonnummer), Geburtsdatum des Kindes, Reisepass- und Personalausweisdaten sind wichtige Bestandteile der Reisevollmacht.
Geben Sie die volljährige/n Aufsichtsperson/en mit Personalausweisdaten an, die mit dem minderjährigen Kind reisen.
Als Anlage zur ausgestellten Reisevollmacht für Minderjährige müssen Ausweiskopien der Eltern beigefügt sein.
Bei Reisen ins Ausland sollte die entsprechende Vollmacht zusätzlich zur deutschen Variante auch in der jeweiligen Landessprache ausgestellt sein. Zumindest jedoch empfiehlt es sich, diese ins Englische zu übersetzen und beizufügen.
Unterschrieben muss die Vollmacht von dem Elternteil sein, dass auch das Sorgerecht für den oder die Minderjährige hat. Sind Mutter und Vater sorgeberechtigt, muss also die Unterschrift beider auf der Reisevollmacht sein.
Bei Reisen ins Ausland gelten für Minderjährige mitunter Sonderbestimmungen. So ist es mitunter nötig, dass die Einreisebestimmungen in einigen Ländern vorschreiben, dass die Reisevollmacht von der jeweiligen Auslandsvertretung beglaubigt sein muss.
Auch das Ausfüllen landestypischer Formulare wird mitunter vorausgesetzt. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Reisetermin bei der Botschaft des entsprechenden Reiselandes bzw. dem Auswärtigen Amt die nötigen Auskünfte einzuholen.
Diese Vollmacht wird in den letzten Jahren zunehmend benötigt bei Reisen von minderjährigen Kindern ins Ausland. Sollten Sie als Elternteil Ihre Zustimmungserklärung für die Reise Ihres Kindes ins Ausland (z.B nach Kroatien) abgeben, so ist es am einfachsten und kostengünstigsten dies bei Ihrem örtlichen Bürgerbüro zu tun. Alternativ können Sie diese Erklärung/Vollmacht auch von einem Notar oder bei der Botschaft Ihres Landes ausstellen lassen. Nach Beglaubigung Ihrer Unterschrift benötigen Sie noch die beglaubigte Übersetzung.
Einen Vordruck Formular für die Reisevollmacht können Sie hier downloaden:
In Deutschland können Sie entweder beim Standesamt oder bei der Botschaft Ihres Landes offiziell heiraten; Im letztgenannten Fall ist dies nur dann möglich, wenn beide Verlobten gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, anderenfalls ist der Gang zum Standesamt unerlässlich.
Der Standesbeamte benötigt für die Einleitung Ihrer Eheschließung in Deutschland unbedingt das Ehefähigkeitszeugnis (potvrda o slobodnom bračnom stanju, wortwörtlich: Bescheinigung über den freien Ehestand). In dieser sollte möglichst klar der aktuelle Ehestand (ledig, verwitwet oder geschieden – nevjenčavan(a)/neženjen/neudavana, udovac/udovica, razveden(a)) der betreffenden Person stehen. Da der Personenstand `ledig`im Bosnischen und Serbischen in der Praxis leider nicht so eindeutig belegt und definiert ist wie im Deutschen, sollte der ausstellende serbische oder bosnische Standesbeamte in diesem Ehefähigkeitszeugnis für Ledige (nevjenčavan(a)/neženjen/neudavana) ausdrücklich notieren, dass die betreffende Person derzeit(aktuell) nicht verheiratet ist UND noch niemals verheiratet war.
Nach meiner bisherigen Erfahrung verlangten die deutschen Standesbeamten immer wieder - insbesondere in serbischen und bosnischen Ehefähigkeitszeugnissen - beides eindeutig zu vermerken denn der deutsche Standesbeamte kann solch einem mehrdeutigen Eintrag wie „nicht verheiratet“ nicht entnehmen, ob die Person ledig ist oder z.B. mehrmals geschieden wurde.
Anders als die bosnischen und serbischen, enthalten die kroatischen Ehefähigkeitszeugnisse das Feld/Rubrik zur eindeutigen Eintragung des Personenstandes: ledig, geschieden oder verwitwet, weshalb kroatische Personenstandurkunden von deutschen Standesbeamten hauptsächlich anerkannt werden, da auch ein entsprechenedes bilaterales Abkommen existiert. Da die Ehefähigkeitszeugnisse aus Bosnien, Serbien und Montenegro diesen Anforderungen der deutschen Standesamtbehörden leider nicht entsprechen, muss über die deutsche Standesamtbehörde beim Kammergericht Berlin http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/index.html offiziell ein Antrag auf die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" gestellt werden (nochmals: dies gilt nicht für kroatische, sondern nur für bosnische, serbische und montenegrinische Ehefähigkeitszeugnisse).
Nach Einzahlung der Bearbeitungsgebühr benötigt das Kammergericht ca. einen Monat Zeit, bis ihr Antrag auf Befreiung bearbeitet wird.
Ist einer der Verlobten geschieden, dann wird vom deutschen Standesbeamten das rechtskräftige Scheidungsurteil oder Scheidungsanerkennungsurteil(bei ausländischen Scheidungsurteilen wird darüber hinaus die beglaubigte Übersetzung) verlangt, manchmal mit einer Apostille beglaubigt.
Wenn das alte Scheidungsurteil von einem Drittstaat (z.B. Australien) ausgestellt wurde, dann muss dieses Urteil in aller Regel durch Scheidungsanerkennungsurteile/Bescheide aller beteiligten Länder anerkannt werden (z.B., ein Deutscher möchte eine in Australien geschiedene Serbin in Berlin heiraten, dann sind auf das australische Scheidungsurteil Scheidungsanerkennungsurteile/Beschlüsse sowohl von Serbien als auch von Deutschland zu besorgen.)
Ist einer der Verlobten im Ausland geboren, so wird oft die Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) verlangt, ist er vor kurzem aus dem Ausland zugezogen, so wird oft die ausländische Meldebescheinigung samt Übersetzung verlangt.
Darüber hinaus können im Einzelfall Einkommensnachweise, beglaubigte und übersetzte Passablichtungen, Steuerbescheide und Führungszeugnisse verlangt werden.
Welche Dokumente Sie genau benötigen, darüber entscheidet letztlich immer der für Ihre Eheschließung zuständige Standesbeamte, also im Zweifelsfalle immer bei ihm nachfragen.
Zunächst sollte das in Deutschland oder im Ausland ausgestellte Scheidungsurteil oder Scheidungsanerkennungsurteil rechtskräftig (pravomoćna/pravosnažna presuda razvoda braka) sein. Darüber hinaus sollte das Scheidungsurteil in aller Regel mit der Apostille vom zuständigen Gericht legalisiert/überbeglaubigt werden.
Ja, sofern Sie oder zumindest Ihr Ehepartner die ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
Für die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung (sporazuman razvod braka) verlangen die Anwälte in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro ca. 500 €. Damit sparen Sie mehrere Tausend Euro, die Sie in Deutschland für die Ehescheidung zahlen müssten. Es genügt zunächst eine notariell beglaubigte und von mir übersetzte und beglaubigte Vollmacht, in welcher beide Ehepartner übereinstimmend erklären, dass Sie einen Anwalt im Ausland mit der Durchführung ihrer einvernehmlichen Ehescheidung bevollmächtigen.Oft wird darüber hinaus auch eine Apostille vom Landgericht verlangt, die ich in Ihrem Auftrag besorgen kann.
Diese Vollmacht übersenden Sie Ihrem Anwalt mit der Bitte, Ihnen ein rechtskräftiges und mit einer Apostille legalisiertes Scheidungsurteil zu besorgen.
Wenn Sie das ausländische Scheidungsurteil von Ihrem Anwalt erhalten, muss es nur noch von mir übersetzt und beglaubigt werden.
Bei manchen Gerichten im Ausland ist es möglich, einen einvernehmlichen Ehescheidungsantrag mit einer notariell beglaubigten Vereinbarung der Ehepartner direkt beim ausländischen Gericht zu stellen – also ohne einen Anwalt zu engagieren.
Unterhaltserklärung (Izjava o uzdržavanju)
Steuern sparen - durch Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder in Ihrem Heimatland.
Sie haben bedürftige Verwandte/Familienmitglieder (Eltern und/oder Kinder) in Ihrem Heimatland, die Sie finanziell unterstützen möchten?
Unter Umständen erhalten sie Steuervergünstigungen, wenn Sie – nach Beratung mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – bei Ihrem Finanzamt die von Ihren Verwandten ausgefüllte und von der örtlichen Heimatbehörde beglaubigte Unterhaltserklärung (Izjava o uzdržavanju) einreichen. Dies geht evtl. sogar für mehrere Kalenderjahre zurück. Davor bedarf es jedoch der beglaubigten Übersetzung des ausgefüllten Dokuments. Das übernehme ich gerne für Sie und fertige Ihnen die vom Finanzamt benötigte amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Kroatischen/Bosnischen/Serbischen ins Deutsche.
Den zweisprachigen Vordruck/Formular deutsch-kroatisch können Sie hier downloaden.
Den zweisprachigen Vordruck/Formular deutsch-serbisch können Sie hier downloaden.
Vordruck/Formular deutsch-mazedonisch hier.
Vordruck/Formular deutsch-slowenisch hier.
Und hier befinden sich zweisprachige Unterhaltserklärungen in etwa 20 weiteren Sprachen.
Lebensbescheinigung /Lebens- und Staatsangehorigkeitsbescheinigung
(Potvrda o životu i državljanstvu)- Diese wird oft von Rententrägern verlangt.
Den zweisprachigen Vordruck/Formular deutsch-kroatisch können Sie hier downloaden.
Den zweisprachigen Vordruck/Formular deutsch-serbisch können Sie hier downloaden.
Vordruck/Formular für Slowenisch, Mazedonisch, Albanisch und andere Sprachen hier.
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